Satzung

Satzung des Tennisclub
Grün-Weiß Rahnsdorf e. V.

§ 1 Vereinsname, Vereinssitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 6. März 1992 gegründete Verein ist aus der ehemaligen Abteilung Tennis der VSG Rahnsdorf 1949 e.V. hervorgegangen und führt den Namen TENNIS-CLUB GRÜN-WEIß RAHNSDORF e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 12589 Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Berlin e.V. und des Tennis-Verbandes Berlin-Brandenburg e.V. und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch Förderung und Ausübung des Tennissports. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.
  2. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit gegen eine geringe Aufwandsentschädigung in Höhe eines Jahresbeitrages aus. Unabhängig hiervon wird ab 2010 für den gesamten Vorstand eine einmalige jährliche Aufwandsentschädigung (ein s.g. Ehrenamtsfreibetrag) in Höhe von insgesamt 500 € gemäß § 3 Ziffer 26 a des Einkommenssteuergesetzes eingeführt.“
  4. Der Verein räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern und
  • Ehrenmitgliedern

§ 4 Antrag auf Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 5 Kündigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann zum 31.12. eines Jahres gekündigt werden. Die Kündigung hat bis zum 30.11. des Jahres durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigung beim Verein. Jugendliche bedürfen der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

§ 6 Ausschluss eines Mitgliedes

Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es

a) die Interessen des Vereins gröblich verletzt oder das Ansehen des Vereins schädigt
b) den Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äußern und gegebenenfalls auch Gelegenheit zu geben, freiwillig seinen Austritt zu erklären. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Anrufung des Ehrenrates zulässig. Sie muss spätestens 14 Tage nach Zugang des Ausschlussbeschlusses schriftlich an ein Mitglied des Ehrenrates erfolgen. Der Ehrenrat hat binnen weiterer vier Wochen nach erneuter Anhörung des betroffenen Mitgliedes und erforderlichenfalls Klärung des zugrunde liegenden Sachverhalts zu entscheiden. Der Bescheid ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe per Einschreiben zuzustellen. Ein Anspruch auf Rückzahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages besteht nicht.

§ 7 Beiträge

Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Neue Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren wird für jedes Geschäftsjahr durch den Vorstand neu festgesetzt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Erfolgt in einem Geschäftsjahr keine Festsetzung, so gelten die Beitragssätze des vorangegangenen Geschäftsjahres weiter.
Der Beitrag ist jeweils zum 31.3. des Kalenderjahres oder bei Neuaufnahme innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Aufnahmebestätigung für das laufende Geschäftsjahr fällig. Bei Neuaufnahmen von Mitgliedern bis zum 30.06. eines Kalenderjahres wird der komplette Jahresbetrag erhoben. Bei Neuaufnahmen nach dem 30.06. des laufenden Kalenderjahres erfolgt eine anteilige Erhebung des Jahresbeitrages.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Organe des Vereins

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Ehrenrat

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.

    Diese ist zuständig für:

    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
    c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
    f) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
    g) Genehmigung des Haushaltsplanes
    h) Satzungsänderungen
    i) Beschlussfassung über Anträge
    j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
    k) Auflösung des Vereins

  3. Die Jahreshauptversammlung hat jährlich jeweils bis zum 31. März stattzufinden. Sämtliche Mitglieder sind spätestens 14 Tage vorher schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, einzuladen. Anträge für die Jahreshauptversammlung müssen dem Vorstand spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin vorliegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  4. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahl-recht. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  6. Geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn mindestens 10 % der stimm-berechtigten Mitglieder dies beantragen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder statt. Die Ladungsfrist zur außerordentlichen Mitgliederversammlung beträgt 3 Tage; die Tagesordnung ist gleichzeitig bekannt zu geben. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist schriftlich oder mündlich einzuladen.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Technischen Leiter
e) dem Jugendwart
f) dem Schriftführer und
g) dem Sportwart
Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der 1. Vorsitzende
b) der 2. Vorsitzende
c) der Kassenwart.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils 2 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Den Jugendwart wählt die Jugendversammlung. Die Wahl ist vom Vorstand des Vereins zu bestätigen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstands-sitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 11 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernannt werden. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 12 Ehrenrat

Der Ehrenrat ist das Bindeglied zwischen den Mitgliedern und dem Vorstand. Er besteht aus drei Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören. Der Ehrenrat wird alle 3 Jahre neu gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassen-prüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wiederwahl ist zulässig.
  2. Die Kassenprüfer haben mindestens einmal im Jahr eine Kassenprüfung durchzuführen. Festgestellte Mängel sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  3. Der Mitgliederversammlung ist alljährlich Bericht zu erstatten.

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an den Landessportbund Berlin e.V. mit der Zweckbestimmung, dieses Vermögen für gemeinnützige Zwecke des Amateursportes zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 30. März 2001 beschlossen und tritt mit Wirkung der Eintragung im Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. März 1993 dann außer Kraft. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung wird versichert.

Berlin, März 2010

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